Rechtsprechung
LG Paderborn, 10.06.2015 - 3 O 146/15 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zuständigkeit des Gerichts i.R.e. Trennung oder Scheidung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3; GVG § 23a Abs. 1 Nr. 2
Zuständigkeit des Gerichts i.R.e. Trennung oder Scheidung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 2015, 2190
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 13.04.2011 - VIII ZR 295/10
Zur Nebenkostennachforderung in der Insolvenz des Mieters
Auszug aus LG Paderborn, 10.06.2015 - 3 O 146/15
Ein inhaltlicher Zusammenhang liegt insbesondere auch dann vor, wenn das Verfahren die wirtschaftliche Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten, Dispositionen im Hinblick auf die Verbindung oder Vorgänge anlässlich ihrer Beendigung betrifft (OLG Stuttgart, Beschl . v. 10.1. 2011 - 13 W 69/10, NJW-RR 2011, 876).Dies gilt sogar dann, wenn die Gesellschaft erst zu Beginn der Trennung gegründet wurde (OLG Stuttgart, Beschl . v. 10.1. 2011 - 13 W 69/10, NJW-RR 2011, 876).
- OLG Stuttgart, 10.01.2011 - 13 W 69/10
Zuständigkeit des Familiengerichts: Auflösung einer zwischen vormaligen Ehegatten …
Auszug aus LG Paderborn, 10.06.2015 - 3 O 146/15
Ein inhaltlicher Zusammenhang liegt insbesondere auch dann vor, wenn das Verfahren die wirtschaftliche Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten, Dispositionen im Hinblick auf die Verbindung oder Vorgänge anlässlich ihrer Beendigung betrifft (OLG Stuttgart, Beschl . v. 10.1. 2011 - 13 W 69/10, NJW-RR 2011, 876).Dies gilt sogar dann, wenn die Gesellschaft erst zu Beginn der Trennung gegründet wurde (OLG Stuttgart, Beschl . v. 10.1. 2011 - 13 W 69/10, NJW-RR 2011, 876).
- BGH, 05.12.2012 - XII ZB 652/11
Sonstige Familiensache: Streitigkeiten aus unter den Eheleuten geschlossenen …
Auszug aus LG Paderborn, 10.06.2015 - 3 O 146/15
Dass die Ansprüche ihren Grund unmittelbar in der Ehe haben oder aus diesem Rechtsverhältnis herrühren, ist für eine Zuständigkeit nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG dagegen nicht erforderlich (BGH, Beschl. v. 05.12.2012 - XII ZB 652/11, NJW 2013, 616). - OLG Frankfurt, 03.05.2010 - 4 W 6/10
Fortbestehen der Zuständigkeit des Landgerichts für Streitgegenstand nach § 266 I …
Auszug aus LG Paderborn, 10.06.2015 - 3 O 146/15
Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG die Amtsgerichte - anders als nach der Gesetzeslage vor Inkrafttreten des FamFG-Reform-Gesetz zum 01.09.2009 und der damit einhergehenden Einführung des sog. "Großen Familiengerichts" - auch für die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten außerhalb des Güterrechts zuständig sein (BT-Drucks. 16/6308, S. 263; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 03.05.2010 - 4 W 6/10, NJW 2010, 3173).